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§ 5 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürGleichG – Statistische Angaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Jede Dienststelle, die einen Frauenförderplan aufstellt, erfasst dafür in den einzelnen Bereichen statistisch die Zahl der Beschäftigten, gegliedert nach Geschlecht, Voll- und Teilzeittätigkeit sowie Beurlaubung nach dem Stand vom 30. Juni des jeweiligen Jahres. Jeweils zum Ende der Zweijahresfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ist eine Anpassung des jeweils geltenden Förderplans anhand der Istanalyse zu erstellen und über Bewerbungen, Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen und Fortbildungen in diesem Zeitraum zu berichten. Die statistischen Angaben sind unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfassen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die einzelnen Vorgaben für die Erfassung der statistischen Angaben unter Berücksichtigung der Personalstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2.119) in der jeweils geltenden Fassung zu regeln.