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§ 3 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürGleichG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie in Berufsausbildung befindliche Personen. Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Beamtinnen und Beamte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie § 41 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes, mit Ausnahme der Angehörigen der Hochschulen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes.

(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Einrichtungen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. § 6 Abs. 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. Personalführende Dienststellen sind Dienststellen mit Befugnissen zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder zur Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten.

(4) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, die Laufbahnen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, wozu auch die Stellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter zählen. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Berufsausbildungen.