§ 24 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen
VIERTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 ThürGleichG – Übergangsbestimmungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).
(1) Die Frauenbeauftragten sollen bis spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden. Bereits bestellte Frauenbeauftragte können wieder bestellt werden. Entsprechendes gilt für die noch nicht nach § 19 hauptberuflich bestellten Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die Frauenförderpläne nach diesem Gesetz sind erstmals bis spätestens zwölf Monate nach seinem In-Kraft-Treten zu erstellen.