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§ 18 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL → Vierter Abschnitt – Frauenbeauftragte/Vertrauensperson

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürGleichG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGleichG
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürGleichG – Beanstandungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. März 2013 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49).

(1) Verstöße der Dienststelle gegen den Frauenförderplan, dieses Gesetz insgesamt oder gegen andere Vorschriften über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern kann die Frauenbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung beanstanden. Sie soll hierbei eine Frist von sieben Arbeitstagen nach ihrer Unterrichtung einhalten.

(2) Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellenleitung. Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung solange aufschieben. Hält die Dienststellenleitung die Beanstandung für begründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen zu berichtigen und die Ergebnisse der Beanstandung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. Andernfalls hat die Dienststellenleitung gegenüber der Frauenbeauftragten die Ablehnung der Beanstandung zu begründen.

(3) Die Frauenbeauftragte einer nachgeordneten Dienststelle kann zu einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften Entscheidung über die Beanstandung eine rechtliche Stellungnahme der nächsthöheren Dienststelle einholen. Die Frauenbeauftragten der obersten Landesbehörden können sich zur Einholung der rechtlichen Stellungnahmen an die Frauenbeauftragte der Landesregierung wenden. Das Ergebnis dieser rechtlichen Stellungnahme kann unter Beachtung der dienst- und datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Dienststelle bekannt gegeben werden. In diesen Fällen ist die schriftliche Einwilligung der durch die beanstandete Maßnahme unmittelbar betroffenen Beschäftigten erforderlich, soweit personenbezogene Daten mitgeteilt werden.

(4) Auf Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände findet Absatz 3 keine Anwendung.