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§ 7 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürGleichG – Auswahlverfahren

(1) In Bereichen, in denen Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind, werden mindestens ebenso viele Angehörige der unterrepräsentierten Gruppe, die die in der Ausschreibung vorgegebene Qualifikation aufweisen, zum Vorstellungsgespräch eingeladen oder in ein besonderes Auswahlverfahren einbezogen, sofern Bewerbungen von Frauen beziehungsweise Männern in ausreichender Zahl vorliegen.

(2) Das Auswahlgremium einer Dienststelle soll möglichst zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.