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§ 6 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürGleichG – Stellenausschreibung

(1) Ausschreibungen von Stellen und Ausbildungsplätzen dürfen sich weder ausschließlich an Frauen noch ausschließlich an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. Bei Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind, sollen Frauen beziehungsweise Männer gezielt zur Bewerbung aufgefordert werden.

(2) Stellen, die ausgeschrieben werden, sind auch in Teilzeitform auszuschreiben, wenn sich die Stelle hierfür eignet. Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Abweichungen sind nur im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten zulässig. Ausschreibungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht genügen, sind von Amts wegen aufzuheben.