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§ 29 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürGleichG – Übergangsbestimmungen

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Frauenförderpläne bleiben bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums in Kraft. Für diese verbleibende Geltungsdauer sind die §§ 4 und 5 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Frauenbeauftragte, Vertrauenspersonen oder Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und Landkreisen und deren Stellvertreterinnen bleiben bis zum Ablauf ihrer derzeitigen Bestellung im Amt. Dies gilt auch für Frauenbeauftragte oder Vertrauenspersonen und deren Stellvertreterinnen in Dienststellen mit weniger als 50 Bediensteten sowie für Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit mehr als 10.000 und weniger als 20.000 Einwohnern. Sie führen ihr Amt mit den Rechten und Pflichten einer Gleichstellungsbeauftragten, kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, Vertrauensfrau oder einer Stellvertreterin nach diesem Gesetz fort.

(3) Der nach § 14 zu erstellende Erfahrungsbericht wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig in der 6. Legislaturperiode vorgelegt.