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§ 16 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Vierter Abschnitt – Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürGleichG – Erlöschen und Widerruf

(1) Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten nach § 15 Abs. 1 oder die Bestellung zur Vertrauensfrau nach § 15 Abs. 5 erlöschen durch

  1. 1.

    Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

  2. 2.

    Eintritt in die Freistellungsphase einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt,

  3. 3.

    Eintritt in den Ruhestand,

  4. 4.

    Übernahme einer Tätigkeit nach § 15 Abs. 7 oder 8,

  5. 5.

    Auflösung der Dienststelle oder

  6. 6.

    nicht nur vorübergehende Verhinderung von mehr als sechs Monaten.

(2) Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Vertrauensfrau kann nur auf eigenen Antrag oder bei grober Vernachlässigung oder Verletzung ihrer Pflichten widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch die Dienststellenleitung.

(3) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus dem Amt aus, ist die Stellvertreterin für die verbleibende Amtszeit als Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Als neue stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte ist zu bestellen, wer in der Wahlliste die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Ist die Wahlliste erschöpft, gilt § 15 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(4) Bei Erlöschen oder Widerruf der Bestellung zur Vertrauensfrau ist mit Einverständnis der Stellvertreterin diese bis zum Ende der laufenden Amtszeit als Vertrauensfrau zu bestellen. Als neue stellvertretende Vertrauensfrau ist zu bestellen, wer auf der mehrheitlichen Vorschlagsliste der Bediensteten den nächsten Rang einnimmt. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, bleibt die Funktion unbesetzt.