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§ 3 ThürGerOrgG
Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGerOrgG
Referenz: 300-5

§ 3 ThürGerOrgG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Die bei den Gerichten anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich befinden, von den nach Absatz 2 sachlich zuständigen Gerichten fortgeführt.

(2) Es gehen über

  1. 1.

    auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Amtsgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf die Landgerichte über;

  2. 2.

    auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte sachlich begründet ist; anderenfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;

  3. 3.

    auf die Landgerichte die bei den Bezirksgerichten als Rechtsmittelgericht anhängigen Zivil- und Strafverfahren, soweit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Prozessrecht die Zuständigkeit der Landgerichte als Rechtsmittelgerichte sachlich begründet ist; andernfalls gehen die Verfahren auf das Oberlandesgericht über;

  4. 4.

    auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten des Bezirksgerichts am Sitz der Landesregierung anhängigen Zivil- und Strafverfahren;

  5. 5.

    auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren nach

    1. a)

      der Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1153 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag,

    2. b)

      dem Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22  Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1230 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XIV Abschnitt III zum Einigungsvertrag,

    3. c)

      der Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1167 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag;

  6. 6.
  7. 7.

    auf das Oberlandesgericht die bei den besonderen Senaten der Bezirksgerichte anhängigen Rehabilitierungsverfahren;

  8. 8.

    auf die Amtsgerichte die bei den Kreisgerichten geführten

    1. a)

      Vereinsregister,

    2. b)

      Güterrechtsregister,

    3. c)

      Handels- und Genossenschaftsregister;

  9. 9.

    auf das Landgericht Meiningen die bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren in Baulandsachen;

  10. 10.

    auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren in Baulandsachen;

  11. 11.

    auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht die bei dem Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen Verfahren;

  12. 12.

    auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren;

  13. 13.

    auf das Landgericht Erfurt die bei dem Kreisgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz;

  14. 14.

    auf das Oberlandesgericht die bei dem Bezirksgericht Erfurt anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Steuerberatungsgesetz.

(3) Im übrigen gehen die bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Verfahren auf die Gerichte über, die nach dem jeweiligen Prozessrecht sachlich zuständig sind.