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§ 1 ThürGerOrgG
Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGerOrgG
Referenz: 300-5

§ 1 ThürGerOrgG – Geltungsbereich

Die Bezirks- und Kreisgerichte des Landes werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die durch das Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553) festgelegten Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.