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§ 10 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürFGtG – Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich

(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er im Jahre 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde, als solcher fort.

(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 gilt die in § 3 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 7. Juni 1990 (GBl. I Nr. 31 S. 281) getroffene Regelung fort.

(3) Die nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden angemessenen Kosten für die in den übertragenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben werden diesen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land erstattet.

(4) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise und kreisfreien Städte über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.