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§ 7 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFlüAG
Gliederungs-Nr.: 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürFlüAG – Kostenregelung

(1) Das Land erstattet den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden auf Antrag die mit der Aufnahme und Unterbringung der Personen nach § 1 verbundenen notwendigen Kosten nach Maßgabe einer von dem für Ausländer- und Asylrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für Soziales zuständigen Ministerium zu erlassenden Rechtsverordnung, die das Verfahren, die Form, den Erstattungszeitraum und die Höhe der Kostenerstattung regelt.

(2) Die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die Erstattung von Bewachungs- und Sozialbetreuungskosten treffen.

(3) Zuständige Behörde für die Erstattung der Kosten ist das Landesverwaltungsamt.