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§ 3 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFlüAG
Gliederungs-Nr.: 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürFlüAG – Verteilung und Zuweisung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Verteilung der in § 1 genannten Personen auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Kriterien der Zuweisung in Gemeinschafts- und in Einzelunterkünfte durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt auch den Schlüssel, nach dem die in § 1 genannten Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu verteilen sind. Örtlichen Besonderheiten, Unterbringungskapazitäten und Unterbringungsnotständen kann durch Regelungen zur Über- und Unterschreitung der Verteilungsquote Rechnung getragen werden.

(2) Zuständige Behörde für die Erstverteilung der Personen nach § 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte und deren Zuweisung in Gemeinschafts- oder Einzelunterkünfte ist das Landesverwaltungsamt.

(3) In den Fällen eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig anwendbaren Unterbringungsnotstands in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes kann das Landesverwaltungsamt im Einzelfall abweichend von den Festlegungen der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechtsverordnung anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 3 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, kurzfristig von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgenommen und untergebracht werden.