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§ 1 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFlüAG
Gliederungs-Nr.: 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürFlüAG – Aufnahmepflicht

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, folgende Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:

  1. 1.
    Personen, deren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz gestattet ist,
  2. 2.
    Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG stellen,
  3. 3.
    Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder 5 AufenthG,
  4. 4.
    Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, die nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde, oder einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen,
  5. 5.
    Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23a Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt wurde,
  6. 6.
    Personen, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen und Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  7. 7.
    Personen, die nach § 15a AufenthG verteilt werden.

Dies gilt auch für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Personen nach Satz 1, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.