Gesetze

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§ 54 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürFischG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.