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§ 48 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürFischG – Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht obliegt den Fischereibehörden und dem Inhaber des Fischereirechts, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist.

(2) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sind, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Die Fischereibehörden können die Aufgaben und Befugnisse auf die Fischereiaufseher übertragen.

(3) Die Bediensteten der Fischereibehörden oder die Fischereiaufseher sind befugt, von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit zu verlangen,

  1. 1.

    die Personalien anzugeben,

  2. 2.

    den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zum Fischfang zur Kontrolle auszuhändigen,

  3. 3.

    die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(4) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Weisung der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.

(5) Die Bediensteten der Fischereibehörde und der Fischereiaufseher sind befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,

  1. 1.

    die unberechtigt fischen,

  2. 2.

    die an, auf oder in Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder

  3. 3.

    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen

zu beschlagnahmen. Sie haben bei dienstlichem Einschreiten ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

(7) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher sowie die Inhalte der an die Inhaber des Fischereirechts übertragenen Aufgaben der Fischereiaufsicht.