§ 45 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht
§ 45 ThürFischG – Fischereibehörden
Fischereibehörden nach diesem Gesetz sind:
- 1.
das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde,
- 2.
die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Fischereibehörden.