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§ 45 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürFischG – Fischereibehörden

Fischereibehörden nach diesem Gesetz sind:

  1. 1.

    das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde,

  2. 2.

    die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Fischereibehörden.