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§ 39 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürFischG – Sicherung des Fischwechsels

(1) In Gewässern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.

(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.

(4) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfalle zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.