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§ 35 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürFischG – Tierschutz, Verbot schädigender Mittel

(1) Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung künstlichen Lichts oder betäubender Mittel zu fischereilichen und wissenschaftlichen Zwecken zulassen.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.

(4) Fischereiliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen sind der unteren Fischereibehörde bis spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Veranstaltung kann untersagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entgegenstehen.

(5) Wettfischen und fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter sind verboten.

(6) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten. Die Lebendhälterung in Setzkeschern regelt die oberste Fischereibehörde in einer Rechtsverordnung.