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§ 33 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Fischereischeine

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürFischG – Gebühren und Abgaben

(1) Vor Erteilung des Fischereischeins sind die Fischereischeingebühr sowie die Fischereiabgabe zu entrichten. Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe sowie das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und deren Verwendung. Über die Festsetzung der Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesfischereibeirat zu hören und Benehmen zu erzielen.

(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines nicht übersteigen. Die Abgabe ist von der obersten Fischereibehörde zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.