§ 3 ThürFischGThüringer Fischereigesetz (ThürFischG)Landesrecht ThüringenZweiter Teil – FischereirechteTitel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)Normgeber: ThüringenAmtliche Abkürzung: ThürFischGGliederungs-Nr.: 793-1Normtyp: Gesetz§ 3 ThürFischG – EigentumsfischereirechtDas Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.Drucken