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§ 29 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Fischereischeine

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürFischG – Fischerprüfung

(1) Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.

(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:

  1. 1.

    beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Fischereiwissenschaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden;

  2. 2.

    Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

  3. 3.

    Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben.

(3) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. In diesem Fall wird der Fischereischein nur als Jahresfischereischein erteilt.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren, das Prüfungsverfahren, die Zuständigkeiten für die Durchführung der Fischerprüfung und die Anerkennung von Fischerprüfungen geregelt werden. Anglerverbänden kann mit deren Einverständnis die Befugnis verliehen werden, die Fischerprüfung durchzuführen und abzunehmen. Die Verleihung und Entziehung der Befugnis obliegt der obersten Fischereibehörde. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der obersten Fischereibehörde.