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§ 27 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Fischereischeine

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürFischG – Jugendfischereischein

(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.

(2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers, ausgenommen sind Inhaber eines Vierteljahresfischereischeins, ausüben. Jugendfischereischeininhaber, die die Fischerprüfung bestanden haben, sind von der Begleitpflicht nach Satz 1 befreit. Die untere Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.