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§ 25 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürFischG – Hegeplan und Hegegemeinschaften

(1) Für Fischereibezirke sind von den Fischereiberechtigten bzw. im Falle der Verpachtung von den Fischereiausübungsberechtigten Hegepläne aufzustellen und der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind. Schließen sich mehrere Fischereibezirke zu einer Hegegemeinschaft zusammen, ist der Hegeplan für den Zuständigkeitsbereich der Hegegemeinschaft zu erstellen.

(2) Im Hegeplan sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,

  3. 3.

    Maßnahmen zum Fischbesatz,

  4. 4.

    Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,

  5. 5.

    Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,

  6. 6.

    das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,

  7. 7.

    die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,

  8. 8.

    die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,

  9. 9.

    Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,

  10. 10.

    gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,

  11. 11.

    Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.

Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die untere Fischereibehörde, nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(3) Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlicherweise vorhandenen Lebensgemeinschaften und von geschützten Arten führen.

(4) Die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne obliegt der zuständigen unteren Fischereibehörde. Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.

(5) Hegegemeinschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Fischereiausübungsberechtigten, welche die Hege auf der Grundlage eines gemeinsamen Hegeplanes über mehrere Fischereibezirke ausüben.

(6) Alle Fischereiausübungsberechtigten in Fließgewässern sind verpflichtet, in bestehenden Hegegemeinschaften mitzuwirken.