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§ 22 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürFischG – Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    den Namen und Sitz der Genossenschaft,

  2. 2.

    die Fischereifläche der Genossenschaft,

  3. 3.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirechte,

  4. 4.

    die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,

  5. 5.

    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

  6. 6.

    die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

  7. 7.

    die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

  8. 8.

    die Form der Bekanntmachung der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der der (1)Gemeinde, in der die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat zu veröffentlichen.

(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 der unteren Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.