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§ 17 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürFischG – Fischereibezirke

(1) In allen stehenden und in allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden. Sich daraus ergebende Änderungen auf geltende Pachtverträge werden erst nach deren Beendigung wirksam.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 18) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 19).

(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.