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§ 11 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Fischereirechte

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürFischG – Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten

(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der obersten Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

  1. 1.

    von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist;

  2. 2.

    auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.