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§ 6 ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürFGtG – Erhöhter Schutz an stillen Tagen

(1) Am Karfreitag ganztägig, am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) jeweils ab 3.00 Uhr sind unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:

  1. 1.
    musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
  2. 2.
    öffentliche sportliche Veranstaltungen,
  3. 3.
    alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen.

(2) Der Allerheiligentag ist nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 ab 3.00 Uhr in den Gemeinden geschützt, in denen der Fronleichnamstag als gesetzlicher Feiertag bestimmt ist.

(3) Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) gelten die Verbote des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ab 15.00 Uhr.