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§ 2a ThürFGtG
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFGtG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 2a ThürFGtG – Gedenktage

(1) Der 8. Mai ist Gedenktag anlässlich der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges in Europa.

(2) Der 17. Juni ist Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts.