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§ 2 ThürErmStA
Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (ThürErmStA)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürErmStA
Gliederungs-Nr.: 311-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürErmStA

Die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes bleibt unberührt.