§ 6 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 6 ThürEG – Zulässigkeit der Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in diesem Gesetz vorgesehen ist. Sollen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Grundstücke in Anspruch genommen werden, die nicht dem Enteignungsbegünstigten gehören, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.