Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürEG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (1) in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 31.03.1994