§ 48 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 48 ThürEG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen und Einrichtungen, die Vorarbeiten nach § 36 dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder versetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.