Gesetze

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§ 47 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 ThürEG – Entschädigungsbestimmungen in anderen Gesetzen

Wird in einem anderen Gesetz auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die §§ 8 bis 13 und 44 sinngemäß anzuwenden. Sofern es sich um die Entschädigung für die Enteignung beweglicher Sachen handelt, ist der Rechtsweg zum Landgericht gegeben.