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§ 44 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Rechtsweg

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürEG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Entscheidungen der Enteignungsbehörde nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet dasjenige Gericht, welches nach dem Dritten Kapitel Dritter Teil BauGB zuständig ist. Die Bestimmungen des Dritten Kapitels Dritter Teil BauGB sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der §§ 110, 111, 113 Abs. 2, 5 sowie § 117 Abs. 5 BauGB, auf die dort Bezug genommen wird, treten die Bestimmungen der §§ 27, 29 Abs. 1 und 3 sowie § 32 Abs. 6 dieses Gesetzes.

(2) Soweit die Enteignung eine Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 zum Gegenstand hat, ist vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Enthalten Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde Entscheidungen über Entschädigungen, über Ausgleichszahlungen, den Härteausgleich nach § 16 und über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten, entscheidet dasjenige Gericht, welches nach dem Dritten Kapitel Dritter Teil BauGB zuständig ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.