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§ 39 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Vierter Abschnitt – Kosten und Vollstreckung

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürEG – Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) erhoben.

(2) Für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren nach den §§ 42 und 43 wird jeweils eine Gebühr (Verfahrensgebühr) erhoben. Wird einem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Entschädigungsverpflichtete (§ 9 Abs. 2), sonst der Antragsteller verpflichtet. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so ist der von der Rückenteignung Betroffene zur Zahlung der Kosten verpflichtet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.

(3) Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses wird neben der Verfahrensgebühr nach Absatz 2 Satz 1 eine eigene Gebühr erhoben. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist zur Zahlung der Kosten der Enteignungsbegünstigte, sonst der Antragsteller verpflichtet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.

(4) Für Amtshandlungen nach § 36 ist der Träger des Vorhabens zur Zahlung der Kosten verpflichtet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.

(5) Das Verfahren über einen Antrag nach § 16 ist kostenfrei.