§ 38 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Verfahren → Dritter Abschnitt – Planfeststellungsverfahren
§ 38 ThürEG – Planfeststellungsverfahren
(1) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann die Enteignungsbehörde vor der Bekanntmachung über das Enteignungsverfahren (§ 24 Abs. 7) ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn sie es für sachdienlich hält und nicht ein Planfeststellungsverfahren oder ein anderes förmliches Verfahren in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Die Enteignungsbehörde ist dabei Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
(2) Soweit in anderen Gesetzen eine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung durch eine andere Stelle als die Enteignungsbehörde vorgeschrieben ist, darf der Plan nach § 73 Abs. 3 ThürVwVfG erst ausgelegt werden, wenn diese Entscheidung getroffen ist.