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§ 21 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürEG – Förmliches Verwaltungsverfahren

Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz die Schriftform angeordnet ist, findet § 3a ThürVwVfG keine Anwendung.