§ 21 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren
§ 21 ThürEG – Förmliches Verwaltungsverfahren
Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz die Schriftform angeordnet ist, findet § 3a ThürVwVfG keine Anwendung.