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§ 19 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürEG – Nachweise

(1) Die Enteignungsbehörde kann jederzeit die Durchführung des Verfahrens davon abhängig machen, dass

  1. 1.
    die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachgewiesen werden,
  2. 2.
    Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Enteignungsentschädigung geleistet wird,
  3. 3.
    ein für das Vorhaben erforderlichen Planfeststellungsbeschluss oder sonst erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen beigebracht werden.

(2) Von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann Sicherheitsleistung nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit bestehen.