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§ 18 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren → Erster Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürEG – Enteignungsantrag

(1) Der Enteignungsantrag ist bei der Enteignungsbehörde zu stellen.

(2) Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er muss insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen, und er soll die Beteiligten nach Namen und Anschrift angeben.