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§ 1 ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEG
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürEG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, wenn und soweit nicht Bundesrecht oder besondere landesrechtliche Bestimmungen anzuwenden sind.