§ 7 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 7 ThürEBV – Vergütung von Lieferungen und Leistungen
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder einem Unternehmen der Gemeinde im Sinne des § 71 Abs. 1 ThürKO angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen:
- 1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
- 3.
auf die Preise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.