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§ 4 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ThürEBV – Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sollen, sofern sie als Eigenbetrieb geführt werden, jeweils zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" beziehungsweise "Stadtwerke" erhalten.