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§ 27 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 3 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 ThürEBV – Übergangsbestimmung

Besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, werden im Wirtschaftsjahr 2020 die in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen ergebnisneutral durch Einstellung in die allgemeine Rücklage aufgelöst. Die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag gebildeten Rückstellungen sind im Wirtschaftsjahr 2020 aufzulösen. Für den Ertrag, der sich aus der Auflösung der Rückstellungen nach Satz 2 ergibt, ist in Höhe von neun Zehnteln ein passiver Sonderposten zu bilden, der in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit einem Neuntel ertragswirksam aufzulösen ist.