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§ 23 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 ThürEBV – Anhang, Anlagennachweis

(1) § 285 Nr. 8 und 29 sowie § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. Die in § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben nach § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen auf Formblättern nach den Anlagen 4 und 5 aufzustellen.