§ 16 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 16 ThürEBV – Stellenplan
Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde, welcher den Anforderungen des § 6 Thür- GemHV beziehungsweise des § 5 ThürGemHV-Doppik entspricht, beizufügen.