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§ 12 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ThürEBV – Rechnungswesen

(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst

  1. 1.

    eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan und der Finanzplanung zusammensetzt,

  2. 2.

    eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden kann,

  3. 3.

    Zwischenberichte,

  4. 4.

    einen Jahresabschluss sowie

  5. 5.

    einen Lagebericht.

(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.