§ 12 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 12 ThürEBV – Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebes umfasst
- 1.
eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan und der Finanzplanung zusammensetzt,
- 2.
eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden kann,
- 3.
Zwischenberichte,
- 4.
einen Jahresabschluss sowie
- 5.
einen Lagebericht.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.