§ 11 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen
Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 11 ThürEBV – Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist grundsätzlich das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.