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§ 8 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufsichtsbehörde

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürDSG – Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs mit einer Beschwerde unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Landes in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 9 hinzuweisen.

(2) Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat.

(3) Wendet sich eine betroffene Person an den Landesbeauftragten für den Datenschutz, weil ihr nach § 21 Abs. 5 oder besonderen gesetzlichen Vorschriften keine Auskunft erteilt worden ist, darf die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weiter gehenden Auskunft zustimmt. Das Gleiche gilt, wenn eine betroffene Person unmittelbar den Landesbeauftragten für den Datenschutz anruft und die für die Erteilung der Auskunft zuständige Stelle diesem unter Angabe von Gründen darlegt, dass sie bei einem Auskunftsersuchen eine Auskunft nach den in Satz 1 genannten Vorschriften verweigern würde.

(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat eine bei ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.