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§ 44 ThürDSG
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweiter Unterabschnitt – Rechte der betroffenen Person

Titel: Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürDSG – Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (Artikel 12 Abs. 1 und 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Unbeschadet des § 42 Abs. 5 und des § 43 Abs. 4 setzt der Verantwortliche die betroffene Person schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.

(3) Informationen nach § 40, Benachrichtigungen nach § 41, Mitteilungen nach § 56 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 42 und 43 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 42 und 43 kann der Verantwortliche entweder Verwaltungskosten auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt der Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

(4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die den Antrag nach den §§ 42 oder 43 stellt, so kann er bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.